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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11   

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https://dejure.org/2013,112041
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11 (https://dejure.org/2013,112041)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2013 - 11 A 1492/11 (https://dejure.org/2013,112041)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2013 - 11 A 1492/11 (https://dejure.org/2013,112041)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 16 K 6198/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
    Auf die Klage von durch den Planfestfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümern stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen fest.

    Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des O. gegen den den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ändernden Planfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - u. a. mit der Begründung ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - wirke nur zwischen den dort Beteiligten.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - beseitige die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger nicht.

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 festgestellt hat, wirkt nur zwischen den Beteiligten.

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
    Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des O. gegen den den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ändernden Planfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - u. a. mit der Begründung ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - wirke nur zwischen den dort Beteiligten.

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 -, Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14, S. 5 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - 11 B 1594/10

    Rechtmäßigkeit des Vollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses bei objektiver

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
    Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers ordnete der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluss vom 25. Januar 2011 - 11 B 1594/10 - an.

    Auf einen Änderungsantrag des Beklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 20. August 2012 - 11 B 877/12 - seinen Beschluss vom 25. Januar 2011 - 11 B 1594/10 - und lehnte den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

  • BVerwG, 17.09.2002 - 9 VR 17.02

    Beschleunigung des Ausbaus der Verkehrswege zwischen alten und neuen Ländern

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
    vgl. zu § 16a FStrG: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2002 - 9 VR 17.02 -, juris, Rn. 8.
  • VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 16 L 1521/10

    Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses bei Vorgehen eines Dritten gegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
    Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. November 2010 - 16 L 1521/10 - ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1491/11
    Die Berufungsbegründungsschrift sei für das hiesige Berufungsverfahren angefertigt worden, es sei aber versehentlich das Aktenzeichen des Parallelverfahrens 11 A 1492/11 eingetragen worden.

    Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils ist die Berufung im Parallelverfahren 11 A 1492/11 begründet worden; eine mit dem Aktenzeichen 11 A 1491/11 versehene Berufungsbegründungsschrift ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen.

    Die (zweimalige) Versendung einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Aktenzeichen des Parallelverfahrens 11 A 1492/11 an das Oberverwaltungsgericht offenbart kein den Prozessbevollmächtigten des Klägers zurechenbares Organisationsverschulden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - 11 A 2763/13

    Antragsfrist; Anwendbarkeit; Aufhebungsanspruch; Besitzeinweisung;

    vgl. hierzu im Übrigen auch dieselben Beteiligten betreffende Urteile des Senats: OVG NRW, Urteile jeweils vom 22. November 2013 - 11 A 1491/11 - und - 11 A 1492/11 -.
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